Allgemeine Geschäftsbedingungen Nico‘s Fahrschulen, Stand 01.07.2021
1.Bestandteil der
Ausbildung Die Fahrschulausbildung
umfasst theoretischen und praktischen Fahrunterricht.
Schriftlicher Ausbildungsvertrag Sie erfolgt aufgrund eines schriftlichen
Ausbildungsvertrages.
Rechtliche Grundlagen der
Ausbildung Der Unterricht wird aufgrund der hierfür geltenden
gesetzlichen Bestimmungen und den auf ihnen beruhenden Rechtsverordnungen,
namentlich der Fahrschülerausbildungsordnung, erteilt. Im Übrigen gelten die
nachstehenden Bedingungen, die Bestendteil des Ausbildungsvertrages sind.
Beendigung der Ausbildung Die Ausbildung endet mit
der bestandenen Fahrerlaubnisprüfung, in jedem Fall nach Ablauf von sechs
Monaten seit Abschluss des Ausbildungsvertrages. Wird das Ausbildungsverhältnis
nach Beendigung fortgesetzt, so sind für die angebotenen Leistungen der
Fahrschule die Entgelte der Fahrschule maßgeblich, die durch den nach § 32
FahrlG bestimmten Preisaushang zum Zeitpunkt der Fortsetzung des
Ausbildungsvertrages ausgewiesen sind. Hierauf hat die Fahrschule bei
Fortsetzung hinzuweisen.
2.Entgelte / Preisaushang Die im Ausbildungsvertrag vereinbarten Entgelte haben den
im Aushang in der Fahrschule bekanntgegebenen Entgelten zu entsprechen.
Preisänderungen / Preisstetigkeit Werden die Preise /
Entgelte geändert, so bleibt eine entsprechende Anpassung der nach diesem
Vertrag vereinbarten Entgelte vorbehalten. Eine Preisbindung besteht 6 Monate,
danach können die Preise / Entgelte zu den gültigen Preislisten angeglichen
werden (Aushang Fahrschule).
3.Grundbetrag (Erstzahlung)
und Leistungen a) Mit dem Grundbetrag (Erstzahlung) werden abgegolten:
die allgemeinen Aufwendungen und Prüfungsplanungen der Fahrschule sowie
Erteilung des theoretischen Unterrichts und auch der elektronischen
Lernmittel. Erhebung
von Teilgrundbeträgen bei Nichtbestehen der theoretischen oder praktischen
Prüfung. Für die weitere
Ausbildung im Falle des Nichtbestehens der theoretischen Prüfung ist die
Fahrschule berechtigt, den hierfür im Ausbildungsvertrag vereinbarten
Teilgrundbetrag zu berechnen, höchstens aber die Hälfte des Grundbetrages der
jeweiligen Klasse; die Erhebung eines Teilgrundbetrages nach nicht bestandener
praktischer Prüfung ist unzulässig.
Entgelt für Fahrstunden
und Leistungen b)
Mit dem Entgelt für die Fahrstunden von 45 Minuten Dauer werden abgegolten: Die
Kosten für das Ausbildungsfahrzeug (bei Zweiradklassen, Kosten für die
Ausbildungsfahrzeuge), einschließlich der Fahrzeugversicherungen sowie die
Erteilung des praktischen Fahrunterrichts.
Absage von Fahrstunden /
Benachrichtigungsfrist Kann der Fahrschüler eine
vereinbarte Fahrstunde nicht einhalten, so ist die Fahrschule unverzüglich zu
verständigen. Werden vereinbarte Fahrstunden nicht mindestens 1 Werktage vor
dem vereinbarten Termin abgesagt, ist die Fahrschule berechtigt, eine
Ausfallentschädigung für vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Fahrstunden in Höhe
von drei Vierteln des Fahrstundenentgeltes zu verlangen. Dem Fahrschüler bleibt
der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer
Höhe entstanden.
Entgelt für die
Vorstellung zur Prüfung und Leistungen c) Mit dem Entgelt für die
Vorstellung zur praktischen Prüfung werden abgegolten: praktische
Prüfungsvorstellung einschließlich der Prüfungsfahrt. Bei
Wiederholungsprüfungen wird das Entgelt, wie im Ausbildungsvertrag vereinbart
erhoben. Die ersten 3 theoretischen Prüfungsaufwendungen sind in dem
Grundbetrag (Erstzahlung) (gem. separater Aufstellung) enthalten. Für jede
weitere theoretische Prüfungsaufwendung ist die Fahrschule berechtigt ein
zusätzliches Entgelt i.H.v. 70.- Euro zu berechnen.
4.Zahlungsbedingungen Soweit nicht anders
vereinbart, werden die Erstzahlung (gem. separater Aufstellung) bei Abschluss
des Ausbildungsvertrages, das Entgelt für die Fahrstunde vor Antritt derselben,
der Betrag für die Vorstellung der Prüfung zusammen mit eventuell verauslagten
Verwaltungs- und Prüfungsgebühren spätestens 3 Werktage vor der Prüfung fällig.
Leistungsverweigerung bei Nichtausgleich der Forderungen Wird das Entgelt nicht bei Fälligkeit bezahlt, so kann die Fahrschule die Fortsetzung der Ausbildung sowie die Anmeldung und Vorstellung zur Prüfung bis zum Ausgleich der Forderungen verweigern.
Entgeltentrichtung bei
Fortsetzung der Ausbildung Das Entgelt für eine
eventuell erforderliche weitere theoretische Ausbildung (Ziffer 3 a Abs. 2) ist
vor Beginn derselben zu entrichten.
5.Kündigung des Vertrages Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit, von der Fahrschule nur aus wichtigem Grund gekündigt werden: Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Fahrschüler: a) trotz Aufforderung und ohne triftigen Grund nicht innerhalb von 4 Wochen seit Vertragsabschluss mit der Ausbildung beginnt oder er diese um mehr als 3 Monate ohne triftigen Grund unterbricht, b) den theoretischen oder praktischen Teil der Fahrerlaubnisprüfung nach jeweils zweimaliger Wiederholung nicht bestanden hat, c) wiederholt oder gröblich gegen Weisungen oder Anordnungen des Fahrlehrers verstößt.
6.Gebühren und Entgelte
bei Vertragskündigung Wird der
Ausbildungsvertrag gekündigt, so hat die Fahrschule Anspruch auf das Entgelt
für die erbrachten Fahrstunden und eine etwa erfolgte Vorstellung zur Prüfung. Kündigt die
Fahrschule aus wichtigem Grund oder der Fahrschüler, ohne durch ein
vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst zu sein (siehe Ziff. 5),
steht der Fahrschule folgendes Entgelt zu: a) 1/5 des Grundbetrages, wenn die
Kündigung nach Vertragsschluss mit der Fahrschule, aber vor Beginn der
Ausbildung erfolgt; b) 2/5 des Grundbetrages, wenn
die Kündigung nach Beginn der theoretischen Ausbildung, aber vor der
Absolvierung eines Drittels der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen
theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt; c)
3/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach der Absolvierung eines Drittels,
aber vor dem Abschluss von zwei Dritteln der für die beantragten Klassen
vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt; d)
4/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach der Absolvierung von zwei
Dritteln der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen
Mindestunterrichtseinheiten erfolgt, aber vor deren Abschluss; e)
der volle Grundbetrag, wenn die Kündigung nach dem Abschluss der theoretischen
Ausbildung erfolgt. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein
Entgelt oder ein Schaden in der jeweiligen Höhe nicht angefallen oder nur
geringer angefallen ist. Kündigt die Fahrschule ohne wichtigen Grund oder der
Fahrschüler, weil er hierzu durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule
veranlasst wurde, steht der Fahrschule der Grundbetrag nicht zu. Eine
Vorauszahlung, auch für Entgelte zu Vorstellungen zu Prüfungen, sofern diese
Leistung/en noch nicht erfolgten, ist zurückzuerstatten.
7.Einhaltung vereinbarter
Termine Fahrschule, Fahrlehrer und
Fahrschüler haben dafür zu sorgen, dass vereinbarte Fahrstunden pünktlich beginnen.
Fahrstunden beginnen und enden grundsätzlich am Bahnhof Ehingen bzw. Bahnhof
Blaubeuren. Wird auf Wunsch des Fahrschülers davon abgewichen, wird die aufgewendete
Fahrtzeit zum Fahrstundensatz berechnet. Hat der Fahrlehrer den verspäteten Beginn einer Fahrstunde zu vertreten
oder unterbricht er den praktischen Unterricht, so ist die ausgefallenen
Fahrtzeit nachzuholen oder gutzuschreiben.
Wartezeiten bei Verspätung Verspätet sich der
Fahrlehrer um mehr als 15 Minuten, so braucht der Fahrschüler nicht länger zu
warten. Hat
der Fahrschüler den verspäteten Beginn einer vereinbarten praktischen
Ausbildung zu vertreten, so geht die ausgefallene Ausbildungszeit zu seinen
Lasten. Verspätet er sich um mehr als 15 Minuten, braucht der Fahrlehrer nicht
länger zu warten. Die vereinbarte Ausbildungszeit gilt dann als ausgefallen (Ziffer
3 b Abs.3).
Ausfallentschädigung Die Ausfallentschädigung für die vom Fahrschüler nicht
wahrgenommene Ausbildungszeit beträgt drei Viertel des Fahrstundenentgeltes. Die
Stornofrist beträgt 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin. Der Nachweis der
eingehaltenen Stornofrist obliegt dem Fahrschüler. Dem Fahrschüler bleibt der
Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe
entstanden.
8.Ausschluss vom
Unterricht Der Fahrschüler ist vom Unterricht auszuschließen: a) Wenn er unter Einfluss von Alkohol oder anderer berauschender Mittel
steht; b) Wenn anderweitig Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit begründet sind.
9.Behandlung von
Ausbildungsgerät und Fahrzeugen Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung der
Ausbildungsfahrzeuge, Lehrmodelle und des sonstigen Anschauungsmaterials
verpflichtet.
10.Bedienung und
Inbetriebnahme von Lehrfahrzeugen Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des
Fahrlehrers bedient oder in Betrieb gesetzt werden. Zuwiderhandlungen können
Strafverfolgung und Schadensersatzpflicht zur Folge haben.
Besondere Pflichten bei
der Kraftradausbildung Geht bei der
Kraftradausbildung oder Prüfung die Verbindung zwischen Fahrschüler und
Fahrlehrer verloren, so muss der Fahrschüler unverzüglich (geeignete Stellen)
anhalten, den Motor abstellen und auf den Fahrlehrer warten. Erforderlichenfalls hat er die Fahrschule zu verständigen. Beim Verlassen
des Fahrzeuges hat er dieses ordnungsgemäß abzustellen und gegen unbefugte
Benutzung zu sichern.
11.Abschluss der
Ausbildung Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließen, wenn
sie überzeugt ist, dass der Fahrschüler die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten
zum Führen eines Kraftfahrzeuges besitzt. (§ 16 FahrlG) Deshalb entscheidet der
Fahrlehrer nach pflichtgemäßem Ermessen über den Abschluss der Ausbildung. (§ 6 Fahrsch-AusbO).
Anmeldung zur Prüfung Die Anmeldung zur
Fahrerlaubnisprüfung bedarf der Zustimmung des Fahrschülers; sie ist für beide
Teile verbindlich. Erscheint der Fahrschüler nicht zum Prüfungstermin, ist er
zur Bezahlung des Entgelts für die Vorstellung zur Prüfung und verauslagter
oder anfallender Gebühren verpflichtet.
12.Erfüllungsort Erfüllungsort ist der Sitz
der Fahrschule.
Gerichtsstand Hat der Fahrschüler keinen
allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Vertragsabschluss
seinen Wohnort oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland, oder ist der
gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so
ist der Sitz der Fahrschule der
Gerichtsstand.
Hinweis
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde in diesem Text
auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen
verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für
beiderlei Geschlechter.
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Letzte Aktualisierung: 13 Januar 2017
App Beschreibung
Nicos Fahrschule, Nico's Fahrschulen, Nico's-Fahrschule, Nico's-Fahrschulen